OLE-fix

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma OLE-fix Cottbus GmbH

Zustandekommen des Vertrages

Der Auftraggeber (Kunde) ist mit seiner Unterschrift verbindlich an die Bestellung gebunden. Die Firma OLE-fix ist ebenfalls als Auftragnehmer an die verbindliche Bestellung gebunden, sofern nicht anderweitig schriftliche Ausführungen erfolgen. Innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des Angebotes ist die Firma OL-fix berechtigt, den Auftrag mit schriftlicher Begründung abzulehnen.

Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen, die mit dem Handelsvertreter getroffen werden, sollen zur gegenseitigen Absicherung stets schriftlich erfolgen. Die Korrespondenz ist ausschließlich mit der Fa. OLE-fix, Görlitzer Straße 22, 03046 Cottbus zu führen.

Widerrufsrecht/ Widerrufsfrist – gilt nur für Fernabsatz-Verträge

Fernabsatzverträge gemäß § 312 b BGB sind Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln.

Der Auftraggeber (Kunde) kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen schriftlich per Brief oder E-Mail widerrufen. Die Belehrung hierzu erfolgte im Rahmen des Vertragsabschlusses (§ 355 Absatz 2 BGB) und der Auftraggeber (Kunde) bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er darüber belehrt wurde. Die Frist beginnt mit dem Datum der verbindlichen Bestellung und zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Fa. OLE-fix, Görlitzer Straße 22, 03046 Cottbus bzw. an info@ole-fix.de .

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.

Lieferumfang

Der vereinbarte Preis gilt für umseitig angegebene Stückzahlen, Maße und Konstruktionen. Eine Änderung der vereinbarten Preise bleibt vorbehalten, falls sich im Laufe des Bestellvorgangs beim Aufmaß eine Änderung der Ausführungsart und des Umfangs als notwendig erweisen sollte bzw. dies vom Auftraggeber gewünscht wird. Für Arbeiten und evtl. Nebenleistungen die zur fachgerechten Montage notwendig sind, willigt der Kunde mit der verbindlichen Bestellung ein, sie sind Bestandteil des Lieferumfangs. Die Kosten für erforderliche Zusatzarbeiten, wie z.B. Gerüststellung, Maurer- und/ oder Trockenbauarbeiten, Stemm-/ Beiputz-/ Versiegelungs- und Abdichtungsarbeiten, Tiefbau- und Hochbauarbeiten, u.a., die nicht schriftlich im Vertrag festgelegt sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers (Kunden). Rollladen- und Markisenmotoren/ -steuerungen sowie evtl. Beleuchtungen sind für Montage und Justierung vorgerichtet. Eine Festinstallation muss gemäß VDE bauseits zu Lasten des Auftraggebers durch einen Elektrofachbetrieb erfolgen.

Dokumentation der Bauleistung und Datenverarbeitung

Wir dokumentieren im Verlauf der Baumaßnahmen anhand von Fotos und Videos die Durchführung. Bilder, die auch für Sie und Ihre Bauakte relevant sind, stellen wir Ihnen gerne elektronisch zur Verfügung.

Selbstverständlich schützen wir im Rahmen unserer Datenschutzmaßnahmen Ihre Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung durch Dritte und geben sie nur an diejenigen Personen weiter, die mit der Ausführung von Leistungen betraut sind. Eine darüber hinaus gehende Veröffentlichung ist nicht vorgesehen. 

Nach vollendetem Auftrag und letzter Zahlung haben Sie jederzeit das Recht, eine Löschung der Daten vornehmen zu lassen, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist dagegenspricht.

Baurechtliche Bestimmungen

Der Auftragnehmer (Fa. OLE-fix) haftet nicht für nachbarschaftliche Zustimmungen bei Grenzbebauung, Bauanträge oder -bestimmungen und evtl. notwendige Einzelstatiken für Baukörper, an die die Überdachung angeschlossen werden soll (z.B. Kragplatten etc.). Dies obliegt in vollem Umfang dem Auftraggeber (Kunde).

Liefertermin

Die Leistung der Fa. OLE-fix wird zum vereinbarten Liefertermin fällig, worüber der Auftraggeber (Kunde) auch nochmals schriftlich per Auftragsbestätigung hingewiesen wird. Überschreitet die Fa. OLE-fix den vereinbarten Liefertermin, so ist der Auftraggeber erst nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist zur Leistung – die mindestens 18 Arbeitstage betragen muss – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder überwiegend verantwortlich ist. OLE-fix ist in Fällen höherer Gewalt, Rohstoffmangel, Feuer und Transportunfälle, die von ihr nicht zu vertreten sind und die sie nicht vorhersehen konnte, berechtigt, die Lieferzeit entsprechend zu verlängern.

Annahmeverzug

Verweigert der Auftraggeber (Kunde) bei oder nach Eintritt des vereinbarten Liefertermins die Annahme der Leistung oder gerät in Annahmeverzug oder kündigt die Bestellung nach Produktionstermin, so ist die Ware inkl. der Nebenkosten in vollem Umfang zu bezahlen, da es sich um Einzelanfertigungen handelt, die vom Umtausch ausgeschlossen sind. Eine Minderung durch Nicht-Annahme der Ware führt nicht zur Minderung der Gesamt-Rechnung. Kündigt der Auftraggeber (Kunde) die verbindliche Bestellung außerhalb der Widerrufsfrist, aber noch vor Produktionsbeginn der Ware, so ist die Fa. OLE-fix berechtigt, eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 20% (Zwanzig Prozent) des Brutto-Auftragswertes zu berechnen und dem Auftraggeber (Kunden) in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn der dem Auftragnehmer (Fa. OLE-fix) entstandene Schaden niedriger ist, als die angesetzten 20%. Die Fa. OLE-fix behält sich die Geltendmachung von über dem pauschalen Schadenersatz hinausgehenden Ansprüchen vor (z.B. entstandene Anwalts- und Gerichtskosten).

 Abnahmeverzug

Die Pflicht zur Abnahme des Werks bzw. der hergestellten Bauleistung obliegt dem Auftraggeber. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 14 Tagen durchzuführen; eine andere Frist kann schriftlich vereinbart werden. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.  Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.  (vgl. § 12 VOB / § 640 BGB)

Gewährleistung & Garantie

Auf alle OLE-fix – Produkte erhalten Sie eine umfassende Gewährleistung gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Darüber hinaus sichert der Auftragnehmer (Fa. OLE-fix) dem Auftraggeber (Kunden) eine Gewährleistung von 5 Jahren, mit Fertigstellung der bestellten Leistung, zu. Für Elektro-Bauteile gelten 2 Jahre Garantie nach Einbau. Der Auftraggeber (Kunde) hat jegliche Mängelrügen, Gewährleistungs- oder Garantieansprüche innerhalb von 14 Tagen schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer (Fa. OLE-fix) anzuzeigen. Die Korrespondenz ist ausschließlich mit der Fa. OLE-fix, Görlitzer Straße 22, 03046 Cottbus zu führen. Die Hinweise auf den Produkten und in den Bedienungsanleitungen sind zu beachten. Die Gewährleistung umfasst die kostenlose Nachbesserung der Mängel. Für Beschädigungen an angrenzenden Bauteilen (Fassaden, Fliesen, Tapeten, Fußböden, Fensterbänke, etc.), die bei fachgerechtem Ausbau unumgänglich sind, übernimmt OLE-fix keine Haftung. Sind Bauleistungen der Firma OLE-fix Gegenstand der Gewährleistung, so ist der Besteller auf sein Mindestrecht beschränkt. Mehrere Nachbesserungen sind zulässig.

Zahlung

Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug von Skonto zu erfolgen, sofern nicht schriftlich eine andere Zahlungsweise vereinbart wurde. Die Zahlung hat nur auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. Sind Teilzahlungen – wie z.B. Anzahlung und Abschlussrate oder Baufortschrittszahlungen – vereinbart, ist im Falle des Zahlungsverzuges die Fa. OLE-fix berechtigt, die Zahlung der gesamten Restsumme sofort und ohne Verzug einzufordern. Reklamationen stellen keinen Grund dar, die Fälligkeit der Zahlung zu verzögern. Dem Auftraggeber (Kunden) wird ein Sicherheitseinbehalt von 10% der Gesamtsumme zugestimmt, bis zur vollständig erbrachten Leistung durch den Auftragnehmer.

Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Fa. OLE-fix zu 100% Eigentümer der gelieferten Ware.

Informationen zur Datenerhebung gemäß Artikel 13 DSGVO

Die Firma OLE-fix.de, und deren Partner und Tochterfirmen, erheben die Daten des Auftraggebers (Kunde) zum Zweck der Vertragsdurchführung und Auftragsabwicklung, zur Erfüllung der vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrages erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an außenstehende Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind. Der Auftraggeber (Kunde) hat das Recht, der Verwendung seiner Daten jederzeit zu widersprechen. Zudem ist er berechtigt, Auskunft der bei der Firma OLE-fix.de, über sich gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern.

Gerichtsstand

Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und dessen Abwicklung wird das Amtsgericht Cottbus als Gerichtsstand vereinbart.